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Lieferkettengesetz

Am 1. Januar 2023 tritt das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zur Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten in Kraft. Viele Unternehmen haben sich bereits auf das Lieferkettengesetz vorbereitet, auch um sich von Zertifizierungsgesellschaften auditieren zu lassen. Im Jahr 2023 gilt das Gesetz nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Das betrifft rund 900 Unternehmen in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz auch für alle Betriebe, die mindestens 1.000 Beschäftigte im Inland haben.

Welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung?

Geprüft wird die Einhaltung des Lieferkettengesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Stellt sich dabei heraus, dass Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachkommen, droht eine Geldbuße von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass Unternehmen bis zu 3 Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. 

 

Die 3 Risikoarten

Die Risikoanfälligkeit ergibt sich aus Sicht des Gesetzgebers vor allem aus 3 Risikoarten: 

  • länderspezifische Risiken 
  • branchenspezifische Risiken 
  • warengruppenspezifische Risiken 

Besonders betont das Gesetz die länderspezifischen Risiken. Danach sind “sehr stark betroffene“ Unternehmen jene, ”die Waren aus dem außereuropäischen Ausland importieren“. Diese Risikoeinschätzung triff der Gesetzgeber “pauschal“. „ Stark betroffen“ sind Unternehmen, die Waren aus dem europäischen, aber nicht aus dem außereuropäischen Ausland importieren.

 

Bei der Branchenzugehörigkeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass es eine kleine Gruppe gibt, bei denen die menschenrechtlichen Risiken eher gering ausfallen, da die Wertschöpfung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. Hierzu zählen Unternehmen der Branchen ‚Bergbau und Mineralien‘, ‚Entsorgung‘, ‚Forstwirtschaft‘, ‚Immobilien‘ sowie ‚Wasserversorgung‘. Diese Unternehmen dürften praktisch von den Neuregelungen des Gesetzes nicht betroffen sein.“

 

Unternehmen aus den Branchen “Baugewerbe“, “Landwirtschaft und Fischerei“, “Personal-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen“ sowie “Transport- und Logistik“ haben ebenfalls eine geringe internationale Verflechtung, jedoch höhere menschenrechtliche Risiken. Für diese Gruppen an Unternehmen liegen die Risiken nach Ansicht des Gesetzgebers vorwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und weniger im Ausland. 

 

„Unmittelbarer“ oder „mittelbarer“ Lieferant 

Das Gesetz unterscheidet zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Zulieferern: 

1. „Unmittelbare Zulieferer“ werden deutlich stärker betroffen sein, weil hier von einer deutlich größeren Möglichkeit zur Einflussnahme durch den Kunden ausgeht. Unmittelbarer Zulieferer ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des [Kunden] oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung [des Kunden] notwendig sind . Wichtig: Bei mittelbaren Zulieferern sind also die „strategisch relevante Zwischenhändler und Zulieferer“ von Bedeutung. 

 

2. „Mittelbarer Zulieferer“ ist laut Gesetzestexte jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen aber auch für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Wichtig: Bei mittelbaren Zulieferern, die keine strategische Bedeutung haben, müssen Unternehmen laut Gesetz erst nach Beschwerden aktiv werden. 

 

Autor: Jens Holtmann