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Unterlieferung

Leserfrage

Marc D. aus Bad Dürkheim: „Wie ist es juristisch zu beurteilen, wenn ein Lieferant anstatt der bestellten 20 Baugruppen (Lieferzeit 20 Wochen) nur 16 liefert?“ 

Antwort: Die Unterlieferung und auch die Falschlieferung (Aliudlieferung) sind eindeutig als Sachmängel definiert. Im § 434 BGB Absatz 3 heißt es zweifelsfrei: „Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.“ Sie müssen dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§§ 437, 439 BGB).

Die Kosten dieser Nacherfüllung trägt der Lieferant (§ 439 Abs. 2 BGB). Dort steht: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“ Gemäß § 440 (Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz) hat der Lieferant in der Regel 2 Nacherfüllungsversuche.

 

Autor: Jens Holtmann