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Mängelrüge nach § 439 BGB

Wenn Sie eine Mängelrüge nach § 434 BGB schreiben müssen, sollten Sie Folgendes beachten:

  1. Stellen Sie sicher, dass die Mängelrüge schriftlich (per E-Mail) erfolgt, damit Sie später nachweisen können, dass Sie den Mangel rechtzeitig gerügt haben.
  2. Beschreiben Sie den Mangel möglichst detailliert und geben Sie an, wann der Mangel aufgetreten ist.
  3. Fügen Sie gegebenenfalls Fotos oder andere Beweismittel bei, die den Mangel verdeutlichen.
  4. Fordern Sie die Nacherfüllung des Vertrages, das heißt, dass der Verkäufer den Mangel in einer gesetzten Frist behebt.
  5. Geben Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, wobei die Angemessenheit der eingeräumten Frist von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
  6. Sachmängel (nach § 434) müssen unverzüglich nach deren Entdeckung beim Lieferanten gerügt werden (§ 377 HGB).
  7. Behalten Sie eine Kopie der Mängelrüge für Ihre Unterlagen.

Es ist empfehlenswert, eine Mängelrüge immer schriftlich einzureichen, um später beweisen zu können, dass die Rüge rechtzeitig erfolgt ist. Eine schriftliche Mängelrüge kann per E-Mail mit Lesebestätigung erfolgen.

 

Text einer Mängelrüge

Eine Mängelrüge kann grundsätzlich folgendermaßen aussehen:

 

Sehr geehrte(r) [Name des Verkäufers],

 

hiermit rügen wir folgenden Mangel an der von Ihnen gelieferten Sache: [Beschreibung des Mangels].

Der Mangel ist am [Datum des Mangelauftretens] aufgetreten. [Optional: Hier können Sie auch die genauen Umstände beschreiben, unter denen der Mangel aufgetreten ist.]

Ich fordere Sie hiermit auf, den Mangel innerhalb von X Tagen/Wochen zu beseitigen. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Bitte teilen Sie mir kurzfristig mit, wie Sie die Mängelbeseitigung zeitnah vornehmen werden.

Mit freundlichen Grüßen, [Ihr Name]

 

Wichtig: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 440 BGB.

 

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) 1Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

  1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

2Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) 1Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

  1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
    a) der Art der Sache und
    b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
  3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

2Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. 3Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

  1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
  2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Autor: Jens Holtmann

 

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