Einkaufsrecht · 22. Dezember 2022
Die Unterlieferung und auch die Falschlieferung (Aliudlieferung) sind eindeutig als Sachmängel definiert. Im § 434 BGB Absatz 3 heißt es zweifelsfrei: „Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.“